Veranstaltung von Tombolen (Ausspielungen)
Nach dem Hessischen Glücksspielgesetz und dem Glücksspielstaatsvertrag bedarf die Veranstaltung einer Ausspielung/Tombola der Genehmigung. Bei einem Spielkapital bis zu 6.000 € liegt die Zuständigkeit bei der örtlichen Ordnungsbehörde.
Es ist zu beachten, dass die Veranstaltung einer solchen Tombola ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen darf. Der Veranstalter hat die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nachzuweisen.
Die Nichtbeachtung der Genehmigungserfordernis wird gemäß §§ 284 bis 287 Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Sollten Sie die Durchführung einer solchen Veranstaltung beabsichtigen, wenden Sie sich bitte rechtzeitig vorab zur Beratung bzw. Genehmigung an das Ordnungsamt der Stadt Breuberg.


















