Amtliche Bekanntmachung:

Hunde halten und führen


Gemäß § 1 Absatz 1 der Hundeverordnung sind Hunde so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Sie dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden.

Diese Bestimmung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Geldbuße bis zu
5.000,-- € geahndet werden.

Wenn Situationen, wie oben beschrieben, auftreten, sollte dem Ordnungsamt der Stadt Breuberg als der zuständigen Vollzugsbehörde von den betroffenen Personen jegliche Verstöße schriftlich, sinnvollerweise mit Fotonachweis, Schilderung des
Tatherganges, Benennung des Tatzeitpunktes sowie der Benennung von Zeugen angezeigt werden, so dass entsprechende Bußgeldverfahren eingeleitet werden können.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihr Ordnungsamt.