Feuerwehrsatzung


Satzung zur 3. ÄndAufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 03.03.2025 (GVBl. 2025 Nr. 16), in Verbindung mit

§§ 11, 12 II des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.01.2014 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30.09.2021 (GVBl. S. 602) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Breuberg am 07.05.2025 folgende

Artikelsatzung

zur dritten Änderung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Breuberg (Feuerwehrsatzung) beschlossen:

Artikel 1

§ 14 Absatz 6a erhält folgende Neufassung:

„Die Wahl eines zweiten stellvertretenden Stadtbrandinspektors kann auf Antrag des Wehrführerausschusses nur mit Zustimmung des Magistrats erfolgen. Diese Zustimmung ist vor jeder Wahl neu einzuholen. Für die Wahl und die Anforderungen gilt Abs. 6 entsprechend. Die Wahl findet nach Zustimmung des Magistrats nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Stadtbrandinspektor und der erste stellvertretende Stadtbrandinspektor gewählt werden. Bleibt die Stelle unbesetzt, kann diese mit Zustimmung des Magistrats in einer späteren Versammlung außerhalb des Wahlturnus nachbesetzt werden. Der zweite stellvertretende Stadtbrandinspektor wird vom Magistrat der Stadt Breuberg zum Ehrenbeamten auf Zeit ernannt.

Der Zweite stellvertretende Stadtbrandinspektor kann den Stadtbrandinspektor nur dann vertreten, wenn der Erste stellvertretende Stadtbrandinspektor ebenfalls verhindert ist.“

Artikel 2

§ 14 Absatz 9a erhält folgende Neufassung:

„Die Wahl eines zweiten stellvertretenden Wehrführers kann auf Antrag des Wehrführerausschusses nur mit Zustimmung des Magistrats erfolgen. Diese Zustimmung ist vor jeder Wahl neu einzuholen. Für die Wahl und die Anforderungen gilt Abs. 9 entsprechend. Die Wahl des zweiten stellvertretenden Wehrführers erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 18).

Der Zweite stellvertretende Wehrführer kann den Wehrführer nur dann vertreten, wenn der Erste stellvertretende Wehrführer ebenfalls verhindert ist.“

Artikel 3

§ 14 wird folgender neuer Absatz 11 hinzugefügt:

„Verliert der erste stellvertretende Stadtbrandinspektor vor Ablauf der regulären Wahlzeit sein Amt, so kann der Magistrat, mit Zustimmung des Wehrführerausschusses, beschließen, dass der zweite stellvertretende Stadtbrandinspektor, sofern vorhanden, für die verbleibende Wahlzeit seines Amtes, zum ersten stellvertretenden Stadtbrandinspektor ernannt wird. Sollte das Amt des zweiten stellvertretenden Stadtbrandinspektors vakant werden und sich keine Person freiwillig zur Wahl stellen, bleibt die Position für die verbleibende Wahlzeit unbesetzt. Abs. 6a gilt entsprechend.

Für die Wehrführer der Stadtteilfeuerwehren kann das gleiche Verfahren angewendet werden. Abs. 9a gilt hier entsprechend.“

Artikel 4

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Breuberg, den 07.05.2025

Heckler, Bürgermeisterin