Wegfall der Anzeige nach § 6 Hessisches Gaststättengesetz (HGastG)


Mit dem Inkrafttreten des Ersten Bürokratieabbaugesetzes des Landes Hessen entfällt die bisherige Pflicht gemeinnütziger Organisationen, einen vorübergehenden Gaststättenbetrieb nach § 6 HGastG anzuzeigen.

Veranstaltungen solcher Organisationen, bei denen Speisen oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden, müssen nicht mehr nach § 6 HGastG gemeldet werden. Die Regelung gilt u. a. für Vereine, Stiftungen, Feuerwehren, Kultur- und Sportvereine, Elterninitiativen sowie lose organisierte Gruppen. Mit dem Wegfall der Anzeigepflicht entfallen auch die bislang hierfür erhobenen Verwaltungsgebühren.

Hinweis:

Durch die neue Regelung werden Behörden nicht mehr automatisch über Veranstaltungen informiert. Die Stadt Breuberg sowie Polizei und weitere Behörden erhalten daher keine Vorabmeldung mehr und sind über derartige Veranstaltungen nicht gesondert unterrichtet.

Empfehlung der Stadt Breuberg

Die Stadt Breuberg empfiehlt aus Gründen der Sicherheit und besseren Planbarkeit weiterhin eine frühzeitige, freiwillige Abstimmung/Anzeige mit dem Ordnungsamt - insbesondere bei Veranstaltungen mit 

-hohem Besucheraufkommen,

-Alkoholausschank,

-Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen oder erforderlichen Verkehrsregelungen,

-erhöhten Anforderungen an den Brandschutz,

-erheblichen Immissions- oder Lärmbeeinträchtigungen sowie

-Veranstaltungen in den Abend‑ und Nachtstunden.

Eine frühzeitige Abstimmung ermöglicht fachliche Beratung, Klärung einschlägiger rechtlicher Anforderungen (z. B. Lärm‑, Verkehrs‑ oder Brandschutzvorschriften), eine bessere Koordination mit Sicherheits‑ und Einsatzkräften sowie die Reduzierung organisatorischer Risiken im Vorfeld.

Die Stadt Breuberg möchte weiterhin eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit örtlichen Institutionen und Vereinen pflegen und steht bei Bedarf unterstützend und beratend zur Verfügung.

13. April 2026

Ordnungsamt Breuberg