Haushaltssatzung
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90), hat die Stadtverordnetenversammlung am
19.02.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf →→→→ 21.471.224 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf →→→ 22.631.515 EUR
mit einem Saldo von →→→→→→ - 1.160.291 EUR
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf →→→→→ 0 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf →→→→ 0 EUR
mit einem Saldo von →→→→→→→ 0 EUR
mit einem Fehlbedarf von →→→→→ 1.160.291 EUR,
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf →→ → - 3.437 EUR
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf →→→ 821.227 EUR
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf →→→ 3.066.650 EUR
mit einem Saldo von →→→→→→ - 2.245.423 EUR
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf →→→ 2.205.000 EUR
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf →→→ 583.495 EUR
mit einem Saldo von →→→→→→ 1.621.505 EUR
mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von → 627.355 EUR
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 2.205.000 EUR festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2025 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 2.500.000 EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 4.000.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2025 nach § 25 Abs. 2 Grundsteuergesetz bzw. § 16 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz in der von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Breuberg am 11.12.2024 beschlossenen Hebesatzsatzung wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf → 145 %
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf →→→→ 595 %
2. Gewerbesteuer auf →→→→→→→ 395 %
Insofern haben die Angaben der Steuersätze an dieser Stelle nur nachrichtliche Bedeutung.
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
§ 8
1) Die zahlungswirksamen Aufwendungen eines Budgets sind nach § 20 Abs. 1 GemHVO gegenseitig deckungsfähig. Davon ausgenommen werden die Personal- und Versorgungsaufwendungen sowie nach § 20 Abs. 4 GemHVO die Mittel für Fraktionen und Verfügungsmittel. Das Gleiche gilt für zahlungsunwirksame Aufwendungen entsprechend (§ 20 Abs. 2 GemHVO).
2) Die Ansätze für zahlungswirksame Personal- und Versorgungsaufwendungen werden nach § 20 Abs. 2 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Das Gleiche gilt für zahlungsunwirksame Personal- und Versorgungsaufwendungen.
3) Zahlungswirksame Mehrerträge können nach §19 Abs. 2 GemHVO für Mehraufwendungen in den jeweiligen Teilhaushalten verwendet werden. Dies gilt nicht für Steuern, allgemeine Zuweisungen und Umlagen.
Breuberg, den 19.02.2025
Der Magistrat
Heckler, Bürgermeisterin
Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 92 Abs. 5 Nr. 2, § 103 Abs. 2, § 102 Abs. 4, § 105 Abs.2 HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu der Festsetzung im § 2, § 3 und § 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Hiermit erteile ich folgende Genehmigungen:
a) zu der Abweichung von den Vorgaben des § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO hinsichtlich des Haushaltsausgleichs des Finanzhaushalts in der Planung,
b) zu der Festsetzung des in § 2 der Haushaltssatzung vorgesehenen Gesamtbetrags der Kreditaufnahmen in Höhe von 2.205.000 € (in Worten: zwei Millionen zweihundertfünftausend Euro) gemäß § 103 Abs. 2 HGO,
c) zur Inanspruchnahme der in § 3 der Haushaltssatzung veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 2.500.000 € (in Worten: zwei Millionen fünfhunderttausend Euro) gemäß § 102 Abs. 4 HGO,
d) zu der Festsetzung des in § 4 der Haushaltssatzung vorgesehenen Höchstbetrags der Liquiditätskredite in Höhe von 4.000.000 € (in Worten: vier Millionen Euro) gemäß § 105 Abs. 2 HGO.
Der Haushaltsplan wird auf der Homepage der Stadt Breuberg (www.breuberg.de) unter der Rubrik „Rathaus – Bekanntmachungen“ bis zum Ende seiner Gültigkeit veröffentlicht.
Breuberg/Odw. den 16.05.2025
Der Magistrat
Heckler, Bürgermeisterin