Das Ordnungsamt informiert:
Zum bevorstehenden Jahreswechsel (Silvesternacht) weisen wir die Bevölkerung auf den § 23 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) hin.
Nach dieser Bestimmung ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen, wie z.B. Reet- und Fachwerkhäusern, verboten.
Zur Vermeidung der Einleitung von Bußgeldverfahren wegen Zuwiderhandlung wird gebeten, die Bestimmungen zu beachten.


