Verbot von sog. "Himmelslaternen" (geregelt in der Gefahrenabwehrverordnung gegen das Aufsteigenlassen von ballonartigen Leuchtkörpern)
Bereits das Herbeiführen einer Brandgefahr stellt nach § 306f Strafgesetzbuch eine Straftat dar. Ein dadurch ausgelöster Brand kann den Tatbestand der fahrlässigen Brandstiftung erfüllen und ebenfalls gemäß § 306d Strafgesetzbuch als Straftat anzusehen sein.
Wie dem Verordnungstext zu entnehmen ist, ist bereits das Aufsteigenlassen dieser Leuchtkörper als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis zu 5.000,-- € zu ahnden. Daher wird die Bevölkerung eindringlich darauf hingewiesen, solche "Himmelslaternen" nicht aufsteigen zu lassen.