Amtliche Bekanntmachung:

Einhaltung des Nichtraucherschutzes in Gaststätten


In so genannten "Einraumgaststätten" darf unter folgenden Voraussetzungen geraucht werden:

1.    die Schankfläche darf 75 qm nicht übersteigen

2.    Personen unter 18 Jahren dürfen keinen Zutritt haben

3.    es dürfen keine oder nur kalte und einfach zubereitete warme Speisen angeboten werden.

4.    eine Kennzeichnung als "Rauchergaststätte" muss vorhanden sein.

Werden die genannten vier Voraussetzungen für "Einraumgaststätten" nicht eingehalten, gilt dort das Rauchverbot.

 Hierzu einige Ausführungen:

-          Der Betreiber / die Betreiberin der Gaststätte trägt die Verantwortung für die Durchsetzung des Rauchverbots.

-          Lässt der Wirt / die Wirtin das Rauchen trotz Verbotes zu, ist dies für jeden Fall der Zuwiderhandlung mit einer Geldbuße bis zu 2.500 € zu ahnden.

-          Raucht ein Gast trotz des Verbotes, ist dieser für jeden Fall der Zuwiderhandlung

mit einer Geldbuße bis zu 200 € zu belegen.

Das Ordnungsamt wird unregelmäßige Kontrollen durchführen und bei Verstößen Bußgeldverfahren einleiten. Um sich und andere Gäste vor den Gesundheitsgefahren des Passivrauchens zu schützen, werden Personen, die Verstöße feststellen, gebeten, dies dem Ordnungsamt mitzuteilen, um gezielter Kontrollen durchführen und Zuwiderhandlungen ahnden zu können. Die direkten Telefondurchwahlen der Mitarbeiter des Ordnungsamtes sind auf Seite 2 des Stadtanzeigers angegeben.